Wer im privaten Umfeld außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, kann diese unter bestimmten Bedingungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen. Laut Gesetz sind Ausgaben dann als zwangsläufig anzusehen, wenn sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind.
Allgemeine außergewöhnlichen Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte oder Akupunktur, Heilpraktikerkosten oder Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten, sofern die Kosten nicht durch andere wie zum Beispiel eine Krankenkasse oder eine Versicherung gedeckt werden. Steuermindernd berücksichtigt werden lediglich Aufwendungen, die über den Betrag hinausgehen, der individuell als zumutbar gilt. Ab welcher Höhe das Finanzamt die Belastungen anrechnet, hängt von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.
Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, etwa durch eine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 26.11.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt, wie der Nachweis im Fall eines eingelösten E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. Demnach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit in diesen Fällen durch den Kassenbeleg der Apotheke, der Rechnung der Online-Apotheke oder – bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung – alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der jeweilige Beleg muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen der steuerpflichtigen Person
- die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- die Art des Rezeptes
Hintergrund: Bis 2024 wurden in Deutschland noch Papier-Rezepte ausgegeben. Steuerpflichtige hatten damit die ärztliche Verordnung vorliegen, aus der ihr Name und die erforderliche Arznei hervorgingen, und sie konnten den „normalen“ Kassenbeleg zu ihren steuerlichen Unterlagen nehmen. Mit der verbindlichen Einführung des E-Rezeptes geht das nicht mehr, weil der Steuerpflichtige die Verordnung nicht mehr in Papierform ausgestellt bekommt. Der (bisherige) Kassenbeleg reicht für den Nachweis nicht aus, hier fehlt bislang der Name. Deswegen hat das BMF die Anforderungen an den Beleg jetzt klargestellt. Für den Übergang, das heißt für den Veranlagungszeitraum 2024, wird es laut BMF-Schreiben von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
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